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FIBRECOUNT Umweltberatung und Labor

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ALLGEMEINE GESCHäFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fibrecount Gesellschaft B.V. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz an der Hongkongstraße 5 in Rotterdam (Niederlande)

 

Artikel 1 - Allgemein

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen Fibrecount B.V.  – nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Auftraggeber.

Artikel 2 – Angewandte Prüfungsmethode

Der erteilte Auftrag, sofern nicht vom Auftragnehmer widersprochen, ist maßgebend für die zu liefernden Leistugen. Die Untersuchungen finden gemäß anerkannter und geprüfter Regeln und Vorschriften statt. Die anzuwendende Untersuchungsmethode wird im Voraus vom  Auftraggeber angefragt. Der Auftragnehmer hat sich ohne Gegenbericht hieran zu halten.

Artikel 3 – Auftragsausführung

Die Untersuchung der Probematerialien findet nach bestem Wissen und Gewissen statt. Falls die Untersuchungen unvorhergesehen mehr Zeit oder Kosten in Anspruch nehmen sollten, ist dafür die vorherige Zustimmung des Auftraggebers notwendig.

Die Vergabe von Aufträgen an qualifizierte Dritte steht dem Auftragnehmer frei.

4 – Pflichten Auftragnehmer und Auftraggeber

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer alle benötigten Informationen und Unterlagen, die für die korrekte Ausführung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Informationen oder Unterlagen, die er vom Auftraggeber erhalten hat, oder Untersuchungsresultate an unbefugte Dritte weitergeben. Es ist dem Auftragnehmer jedoch gestattet, Untersuchungsresultate in anonymisierter Form zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden oder in allgemeiner Form als Referenz zu verwenden.

 

Artikel 5 – Haftung

Fibrecount haftet gegenüber dem Auftraggeber für entstandene Schäden nur dann, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Fibrecount entstanden ist und der Schaden als direkte Folge der durch Fibrecount ausgeführten Arbeiten entstanden ist; dies gilt gleichermaßen für Arbeiten, die von durch Fibrecount hinzugezogenen, dritten Parteien ausgeführt wurden. Fibrecount haftet in keinem Fall für indirekte Schäden wie Folgeschäden.

Die Haftung von Fibrecount beschränkt sich in jedem Falle auf die vereinbarte Auftragssumme mit einem Maximum von € 12 500,-. Falls der von der Haftpflichtversicherung von Fibrecount gedeckte Betrag geringer ist als € 12 500,-, haftet Fibrecount maximal bis zu dem von der Versicherung gedeckten Betrag.

Der Auftraggeber stellt Fibrecount von allen Ansprüchen Dritter, wie von der Vergütung von jeglichem Schaden, der direkt oder indirekt durch die von Fibrecount oder eine von Fibrecount hinzugezogene dritte Partei, verrichteten Arbeiten entstanden ist, in welcher Form und auf Basis welcher rechtlichen Grundlagen auch immer, frei.

Jeglicher rechtliche Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Fibrecount, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage auch immer, erlischt in jedem Falle nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausführung des Auftrags, bzw. der Vereinbarung. 

Artikel 6 – Zahlungsbedingungen

Rechnungen von Fibrecount müssen innerhalb von 14 Tagen durch den Auftraggeber beglichen werden.

Falls die Zahlung nicht innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist stattgefunden hat, schuldet der Auftraggeber Fibrecount einen Zins van 1,5 % pro (Teil eines) Monats auf den noch offen stehenden Rechnungsbetrag. Alle Kosten, die Fibrecount durch Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Auftraggebers entstehen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, gehen vollständig zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% der vereinbarten Auftragssumme.

Artikel 7 – Angewendetes Recht und Gerichtsstand

Für alle Geschäftshandlungen mit Fibrecount sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich niederländisches Recht.

Als Gerichtsstand wird ausschließlich Rotterdam vereinbart.